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   OVG Sachsen-Anhalt, 24.06.2015 - 4 L 32/15   

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OVG Sachsen-Anhalt, 24.06.2015 - 4 L 32/15 (https://dejure.org/2015,18503)
OVG Sachsen-Anhalt, Entscheidung vom 24.06.2015 - 4 L 32/15 (https://dejure.org/2015,18503)
OVG Sachsen-Anhalt, Entscheidung vom 24. Juni 2015 - 4 L 32/15 (https://dejure.org/2015,18503)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • Rechtsprechungsdatenbank Sachsen-Anhalt

    Zur Erhebung von Niederschlagsgebühren von Trägern der Straßenbaulast

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Erhebung von Niederschlagsgebühren von Trägern der Straßenbaulast; Unmittelbare Anwendung des Kostenbeteiligungssystems auf hergestellte oder erneuerte Abwasseranlagen; Zusammenfassung von Anlagen der Trennkanalisation und Mischkanalisation zu einer einheitlichen ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Erhebung von Niederschlagsgebühren von Trägern der Straßenbaulast; Unmittelbare Anwendung des Kostenbeteiligungssystems auf hergestellte oder erneuerte Abwasseranlagen; Zusammenfassung von Anlagen der Trennkanalisation und Mischkanalisation zu einer einheitlichen ...

  • kommunen-in-nrw.de (Kurzinformation)

    Anhalt zur Regenwassergebühr

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (24)

  • VG Magdeburg, 11.11.2014 - 9 A 150/14

    Benutzungsgebühren für die Inanspruchnahme einer öffentlichen Einrichtung; hier:

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 24.06.2015 - 4 L 32/15
    Danach kann sich die Bestimmung des Zwecks und des Umfangs der Einrichtung sowohl aus der Abgabensatzung als auch der (technischen) Anschlussatzung ergeben (so auch VG Magdeburg, Urt. v. 11. November 2014 - 9 A 150/14 -, zit. nach JURIS; vgl. weiter OVG Sachsen-Anhalt, Urt. v. 4. November 2004 - 1 L 252/03 -, zit. nach JURIS).

    Auf Grund des Fehlens substanziierter Rügen kann danach offen bleiben, ob die Regelungen in den Abwasserbeseitigungssatzungen vom 25. März 1999 i.d.F. der Änderungssatzung vom 26. August 2004 sowie den Abwasserbeseitigungssatzungen vom 26. November 2009 und 28. Juli 2011 auf Grund einer fehlenden Anpassung des Grundstücksbegriffs rechtlichen Bedenken unterliegen (vgl. dazu VG Magdeburg, Urt. v. 11. November 2014, a.a.O.; Driehaus, a.a.O., § 6 Rdnr. 747b) und ob die mit § 15 der Abwassergebührensatzung der Beklagten vom 17. Dezember 2009 i.d.F. der 1. Änderungssatzung vom 27. September 2012 - AGS 2012 - auch für § 2 Abs. 1 AGS 2012 angeordnete Rückwirkung unzulässig ist.

    Es ist danach durchaus sachgerecht und geboten, die Kosten für den Betrieb der Entwässerungseinrichtung trotz des Bestehens von Trenn- und Mischkanälen innerhalb der Einrichtung nach einheitlichen Gebührensätzen auf alle Nutzer umzulegen (OVG Sachsen-Anhalt, Beschl. v. 16. Juni 2010 - 4 M 41/10 -, m.w.N.; vgl. auch VG Magdeburg, Urt. v. 11. November 2014 - 9 A 150/14 - VG Halle, Urt. v. 19. April 2012 - 4 A 298/10 -, jeweils zit. nach JURIS).

    f) Da das Niederschlagswasser von den Straßenoberflächen unstreitig in die Einrichtung der Beklagten gelangt ist, nahm der Kläger die Einrichtung i.S.d. § 5 Abs. 1 Satz 1 KAG LSA in Anspruch (so auch VG Magdeburg, Urt. v. 11. November 2014, a.a.O.).

  • OVG Sachsen-Anhalt, 24.03.2009 - 4 L 438/06

    Befugnis zur Erhebung von Benutzungsgebühren gegenüber Straßenbaulastträgern für

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 24.06.2015 - 4 L 32/15
    Das Kostenbeteiligungssystem des § 23 Abs. 5 StrG LSA (juris: StrG ST) findet keine unmittelbare Anwendung auf vor Inkrafttreten des Straßengesetzes (10. Juli 1993) hergestellte oder erneuerte Abwasseranlagen (so schon OVG Sachsen-Anhalt, Urt. v. 24. März 2009 - 4 L 438/06 -, zit. nach JURIS).

    Selbst wenn Straßeneinläufe und Verbindungsleitungen, durch welche das Straßenoberflächenwasser in die Niederschlagswasserbeseitigungseinrichtung der mit dem Träger der Straßenbaulast nicht identischen Körperschaft geleitet wird, allein Teil der öffentlichen Straße i.S.d. § 2 Abs. 2 Nr. 1 StrG LSA (juris: StrG ST) sein sollten und damit möglicherweise dem Einrichtungsbegriff des Kommunalabgabegesetzes entzogen sind, dürfte damit nicht die Erhebung von Benutzungsgebühren für die Entsorgung des Straßenoberflächenwassers ausgeschlossen sein (a.M. noch OVG Sachsen-Anhalt, Urt. v. 24. März 2009, a.a.O.).

    a) Das Kostenbeteiligungssystem des § 23 Abs. 5 StrG LSA findet - wie der beschließende Senat in seinem Urteil vom 24. März 2009 (- 4 L 438/06 -, zit. nach JURIS) im Einzelnen dargelegt hat - keine unmittelbare Anwendung auf vor Inkrafttreten des Straßengesetzes (10. Juli 1993) hergestellte oder erneuerte Abwasseranlagen.

    Selbst wenn im Übrigen Straßeneinläufe und Verbindungsleitungen, durch welche das Straßenoberflächenwasser in die Niederschlagswasserbeseitigungseinrichtung der Beklagten geleitet wird, allein Teil der öffentlichen Straße i.S.d. § 2 Abs. 2 Nr. 1 StrG LSA sein sollten und damit möglicherweise dem Einrichtungsbegriff des Kommunalabgabegesetzes entzogen sind, dürfte damit nicht die Erhebung von Benutzungsgebühren für die Entsorgung des Straßenoberflächenwassers ausgeschlossen sein (a.M. noch OVG Sachsen-Anhalt, Urt. v. 24. März 2009, a.a.O.).

  • OVG Sachsen-Anhalt, 28.09.2009 - 4 K 356/08

    Zur Wirksamkeit einer Abwasserabgabensatzung

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 24.06.2015 - 4 L 32/15
    b) Da weder § 22 GO LSA bzw. § 24 Abs. 1 KVG LSA noch die §§ 5 Abs. 1 Satz 1, 6 Abs. 1 Satz 1 KAG LSA bestimmen, was als öffentliche (leitungsgebundene) Einrichtung im Sinne dieser Vorschrift gilt, muss die Gemeinde für das Gebühren- und Beitragsrecht der leitungsgebundenen Anlagen grundsätzlich in einer Satzung regeln, ob sie eine oder mehrere öffentliche Einrichtungen betreibt (vgl. OVG Sachsen-Anhalt, Beschl. v. 28. September 2009 - 4 K 356/08 -, zit. nach JURIS).

    Lediglich für den Fall widersprechender Regelungen wird dort die Frage des Vorrangs erörtert (vgl. auch OVG Sachsen-Anhalt, Beschl. v. 28. September 2009 -, a.a.O.).

    Das Willkürverbot ist allerdings erst dann verletzt, wenn technisch voneinander unabhängige Entwässerungssysteme rechtlich zu einer Einrichtung zusammengefasst werden, die infolge ihrer unterschiedlichen Arbeitsweise und/oder Arbeitsergebnisse den anzuschließenden Grundstücken bzw. Flächen so unterschiedliche Vorteile vermitteln, dass sie schlechterdings nicht vergleichbar sind (vgl. OVG Sachsen-Anhalt, Beschl. v. 25. Juli 2011 - 4 L 182/10 - Beschl. v. 28. September 2009 - 4 K 356/08 -, jeweils zit. nach JURIS, m.w.N.).

    Vor dem Hintergrund, dass von einem eher aufgabenbezogenen Begriff der öffentlichen Einrichtung auszugehen ist und sich daran das Organisationsermessen der Gemeinde misst, treten die technischen Unterschiede zwischen Trenn- und Mischsystem aber hinter dem gemeinsamen Zweck der Abwasserbeseitigung zurück (vgl. OVG Sachsen-Anhalt, Beschl. v. 28. September 2009 -, a.a.O.; Beschl. v. 16. Juni 2010 - 4 M 41/10 - vgl. auch OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 31. Oktober 2012 - 9 A 9/11 -, zit. nach JURIS).

  • OVG Sachsen-Anhalt, 16.02.2006 - 4 L 301/05

    Gebührenpflicht des Eigentümers

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 24.06.2015 - 4 L 32/15
    Es spricht schon Überwiegendes dafür, dass § 5 Abs. 5 Satz 2 KAG LSA eine abschließende Festlegung auf den zivilrechtlichen Eigentümer des Grundstücks, d.h. den Bucheigentümer, vornimmt (vgl. OVG Sachsen-Anhalt, Beschl. v. 16. Februar 2006 - 4 L 301/05 -, zit. nach JURIS, m.w.N.; Driehaus, a.a.O., § 6 Rdnr. 718f).

    Dies ergibt sich schon aus dem allgemeinen Sprachgebrauch, der mit dem Begriff "Eigentümer" nur den zivilrechtlichen Eigentümer (§§ 903 ff. BGB) verknüpft (so OVG Sachsen-Anhalt, Beschl. v. 16. Februar 2006, a.a.O.).

  • OVG Sachsen-Anhalt, 21.10.2014 - 4 L 195/13

    Zur Widmung einer Sammelkläranlage in einem (Neu)Baugebiet trotz einer

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 24.06.2015 - 4 L 32/15
    Sie kann insbesondere auch konkludent erfolgen; dazu ist eine Würdigung der Gesamtumstände erforderlich (vgl. OVG Sachsen-Anhalt, Urt. v. 21. Oktober 2014 - 4 L 195/13 -, zit. nach JURIS, m.w.N.; Driehaus, Kommunalabgabenrecht, § 4 Rdnr. 46, m.w.N.).

    Ausreichend ist, dass das Niederschlagswasser der Straßenoberflächen in den Gebührenzeiträumen mit Kenntnis des Klägers tatsächlich über die Einrichtung der Beklagten entsorgt worden ist (vgl. auch Driehaus, a.a.O., § 6 Rdnr. 349, m.w.N.; vgl. weiter OVG Sachsen-Anhalt, Urt. v. 21. Oktober 2014 - 4 L 195/13 -, zit. nach JURIS zu Schmutzwasser).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 24.07.2013 - 9 A 1290/12

    Gebührenpflicht für Straßenbaulastträger

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 24.06.2015 - 4 L 32/15
    Dass die Allgemeinheit einen Nutzen davon hat, dass das auf den betroffenen Straßen anfallende Niederschlagswasser ordnungsgemäß abgeleitet und damit die Verkehrssicherheit der Straßen gewährleistet wird, ändert nichts daran, dass die Beklagte damit eine Leistung i.S.d. § 5 Abs. 1 Satz 1 KAG LSA für den Kläger erbracht hat (vgl. dazu auch OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 24. Juli 2013 - 9 A 1290/12 -, zit. nach JURIS).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 07.10.1996 - 9 A 4145/94

    Rechtmäßigkeitsvoraussetzungen eines Gebührenbescheids zur Heranziehung zur

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 24.06.2015 - 4 L 32/15
    Eine besondere Motivation des Klägers, insbesondere dessen Bereitschaft, für die Inanspruchnahme auch die anfallenden Gebühren zu zahlen, war nicht erforderlich (vgl. dazu auch OVG Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 7. Oktober 1996 - 9 A 4145/94 -, zit. nach JURIS).
  • OVG Saarland, 05.09.2007 - 1 A 44/07

    Erhebung von Niederschlagswassergebühren für Entwässerung von Bundesautobahnen

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 24.06.2015 - 4 L 32/15
    Dementsprechend wird auch nach der sonstigen obergerichtlichen Rechtsprechung der Träger der Straßenbaulast trotz der Übernahme der Rechte und Pflichten des Eigentümers satzungsrechtlich nicht als solcher angesehen (vgl. OVG Thüringen, Beschl. v. 11. Juni 2009 - 4 EO 109/06 - OVG Saarland, Teilurteil v. 5. September 2007 - 1 A 44/07 - VGH Hessen, Beschl. v. 7. November 2000 - 5 TZ 114/00 - OVG Schleswig-Holstein, Urt. v. 12. Juli 2000 - 2 L 28/99 -, jeweils zit. nach JURIS).
  • OVG Thüringen, 11.06.2009 - 4 EO 109/06

    Benutzungsgebührenrecht; Benutzungsgebührenrecht, Verwaltungsverfahrensrecht;

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 24.06.2015 - 4 L 32/15
    Dementsprechend wird auch nach der sonstigen obergerichtlichen Rechtsprechung der Träger der Straßenbaulast trotz der Übernahme der Rechte und Pflichten des Eigentümers satzungsrechtlich nicht als solcher angesehen (vgl. OVG Thüringen, Beschl. v. 11. Juni 2009 - 4 EO 109/06 - OVG Saarland, Teilurteil v. 5. September 2007 - 1 A 44/07 - VGH Hessen, Beschl. v. 7. November 2000 - 5 TZ 114/00 - OVG Schleswig-Holstein, Urt. v. 12. Juli 2000 - 2 L 28/99 -, jeweils zit. nach JURIS).
  • OVG Sachsen-Anhalt, 23.08.2011 - 4 L 34/10

    Erhebung einer Vergnügungssteuer bei Geldspielgeräten nach dem Einspielergebnis

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 24.06.2015 - 4 L 32/15
    Es ist in der Rechtsprechung anerkannt, dass eine Rückwirkung dann zulässig ist, wenn der Abgabenschuldner in dem Zeitpunkt, auf den der Eintritt der Rechtsfolge zurückbezogen wird, mit dieser rückwirkenden Regelung rechnen musste und sein Verhalten auf diese Regelung einrichten konnte (vgl. OVG Sachsen-Anhalt, Urt. v. 23. August 2011 - 4 L 34/10 - und Beschl. v. 15. November 2007 - 4 L 37/07 -, jeweils zit. nach JURIS, m.w.N.; vgl. auch BVerwG, Urt. v. 15. April 1983 - 8 C 167.81 -, zit. nach JURIS zu einer Benutzungsgebühr).
  • BVerwG, 15.04.1983 - 8 C 167.81

    Verpflichtung zur Zahlung von Kanalbenutzungsgebühren - Rechtmäßigkeit der

  • VGH Hessen, 07.11.2000 - 5 TZ 114/00

    Gebühr für Ableitung des Straßenoberflächenwassers - Gebührenschuldner

  • OVG Sachsen-Anhalt, 15.11.2007 - 4 L 37/07

    Zur Rückwirkung von Abfallgebührensatzungen

  • OVG Schleswig-Holstein, 12.07.2000 - 2 L 28/99

    Veranlagung von Abwassergebühren; Abgrenzung der Begriffe "entwässerte Straße"

  • VG Halle, 19.04.2012 - 4 A 298/10

    Benutzungsgebühren für die Straßenentwässerung; Rechtswidrigkeit von

  • BVerwG, 12.09.2013 - 5 C 35.12

    Analogie; Analogieschluss; Anspruch auf Kindergartenplatz; Anspruch auf

  • BVerfG, 20.12.2010 - 1 BvR 2011/10

    Verletzung des Anspruchs auf effektiven Rechtsschutz (Art 19 Abs 4 GG) durch

  • BVerwG, 25.04.2013 - 6 C 5.12

    Politische Partei; Gewährung staatlicher Mittel; Rücknahme; Spendenannahmeverbot;

  • OVG Niedersachsen, 11.12.2012 - 10 ME 130/12

    Voraussetzung für das Vorliegen einer öffentlichen Einrichtung i.S.d. § 30 Abs. 1

  • OVG Thüringen, 08.09.2011 - 4 KO 30/08

    Zuständigkeit für Heilung von Satzungsrecht; Bestimmung des Bekanntmachungsorgans

  • OVG Sachsen-Anhalt, 09.10.2003 - 1 K 459/01

    Verkündung durch Umlauf als Bekanntmachung; Gebühr für die Einleitung von

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 31.10.2012 - 9 A 9/11

    Recht einer Gemeinde zur Zusammenfassung zweier Abwasseranlagen zu einer

  • OVG Sachsen-Anhalt, 25.07.2011 - 4 L 182/10

    Zusammenfassung von mehreren Kläranlagen; öffentliche Einrichtung;

  • OVG Sachsen-Anhalt, 04.11.2004 - 1 L 252/03
  • OVG Sachsen-Anhalt, 14.05.2019 - 4 K 215/16

    Gebührenbedarfsberechnung einer Niederschlagswassergebührensatzung;

    Die mit der 4. Änderungssatzung und den Regelungen in § 1 GKS 2015 mit Hilfe einer willkürlichen rechtlichen Zusammenfassung versuchte Einbeziehung dieser Leitungen in das Satzungsgebiet sei deshalb nichtig (vgl. bspw. OVG LSA vom 24. Juni 2015 - 4 L 32/15 -).

    Hinsichtlich seiner angeblichen Verpflichtung, die Straßenflächen in die Gebührenbemessung mit einzubeziehen bezögen sich die Antragsteller auf ein Urteil des Oberverwaltungsgerichts vom 24. Juni 2015 (- 4 L 32/15 -).

    Welchem Zweck eine öffentliche Einrichtung dient und welchen Nutzungsumfang sie hat, wird durch ihre Widmung bestimmt (OVG Sachsen-Anhalt, Beschl. v. 24. Juni 2015 - 4 L 32/15 -, zit. nach JURIS, m.w.N.).

    Dass es sich bei den in Rede stehenden Anlagenteilen tatsächlich um Straßenrinnen handelt, die Teil der öffentlichen Straße i.S.d. § 2 Abs. 2 Nr. 1 StrG LSA ("Entwässerungsanlagen") sein könnten und damit möglicherweise dem Einrichtungsbegriff des Kommunalabgabegesetzes entzogen sind (vgl. OVG Sachsen-Anhalt, Beschl. v. 24. Juni 2015 - 4 L 32/15 -, zit. nach JURIS), haben die Antragsteller nicht weiter substanziiert.

    Gerade die Zusammenfassung von Trenn- und Mischsystemen bei der Niederschlagswasserbeseitigung hat der Senat in dem auch von den Antragstellern angeführten Beschluss v. 24. Juni 2015 (- 4 L 32/15 -, a.a.O.) für zulässig erachtet.

    So ist es danach durchaus sachgerecht und geboten, die Kosten für den Betrieb einer Entwässerungseinrichtung trotz des Bestehens von Trenn- und Mischkanälen innerhalb der Einrichtung nach einheitlichen Gebührensätzen auf alle Nutzer umzulegen (so OVG Sachsen-Anhalt, Beschl. v. 24. Juni 2015 - 4 L 32/15 -, a.a.O.).

  • OVG Sachsen-Anhalt, 02.10.2018 - 4 L 97/17

    Erfordernis der subjektiven Rechtsverletzung in VwGO § 113 Abs 1 S 1 bei

    Weiter zu prüfen wäre, ob es - wovon der Beklagte selbst ausgeht - ausreicht, dass mit Entstehen des Verbandes möglicherweise auch eine faktische Widmung der Einrichtung selbst vorlag (vgl. VG Magdeburg, Urt. v. 12. April 2006 - 9 A 163/04 - vgl. auch Driehaus, a.a.O., § 8 Rdnr. 2116) oder ob es (vgl. VG Halle, Urt. v. 25. Januar 2016 - 4 A 10/15 - unter Hinweis auf einen Beschluss des Senats vom 13. Juli 2006 - 4 L 127/06 - vgl. auch OVG Sachsen-Anhalt, Beschl. v. 22. November 2004 - 1 L 41/03 - und v. 24. Juni 2015 - 4 L 32/15 -, zit. nach JURIS) insoweit auf die erst im Dezember 1997 erfolgte Bekanntmachung der Entwässerungssatzung des Abwasserzweckverbandes W. ankommt.
  • OVG Niedersachsen, 18.08.2015 - 9 LA 1/14

    Abwasser; Abwasseranlage; Abwassergebühr; Eigentum; Entwässerungseinrichtung;

    Denn hier kommt der Widmungswille der Beklagten - wie vom Verwaltungsgericht zutreffend festgestellt - jedenfalls darin hinreichend zum Ausdruck, dass sie in §§ 1 Abs. 1 b), 2 Abs. 4 Satz 4 und Abs. 5 a) ABS den Umfang der zentralen öffentlichen Niederschlagswasserbeseitigungsanlage eindeutig bestimmt und damit zu erkennen gegeben hat, dass die davon umfassten Leitungen und sonstigen Entwässerungseinrichtungen zur öffentlichen Niederschlagswasserbeseitigungsanlage gehören und dem Zweck der öffentlichen Niederschlagswasserbeseitigung dienen sollen (vgl. Senatsbeschluss vom 27.10.2008 - 9 LA 159/08 - Rn. 4 in juris und OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 24.6.2015 - 4 L 32/15 - Rn. 11 in juris; hierin liegt auch der Unterschied zu dem Fall, der dem vom Kläger angeführten Senatsbeschluss vom 22.2.2008 - 9 LA 251/08 - zu Grunde gelegen hat, da dort die u. a. über ein Nachbargrundstück geführte und in ein Gewässer mündende Rohrleitung nach dem Satzungsrecht der Gemeinde nicht Bestandteil der zentralen öffentlichen Abwasseranlage für die Niederschlagswasserbeseitigung gewesen ist).
  • VG Magdeburg, 22.12.2021 - 9 A 3/20

    Befreiung von der Trinkwasserversorgung für Bestandskunden

    Denn die Widmung ist auch im Bereich der Trinkwasserversorgung nicht formgebunden (vgl. OVG LSA, B. v. 24.06.2015 - 4 L 32/15 -, juris) und kann deshalb konkludent dadurch erfolgten, dass den Einwohnern im Rahmen der Aufgabenwahrnehmung nach § 50 WHG die Anlagen faktisch zur Verfügung gestellt werden (vgl. OVG Münster, B. v. 09.09.2021 - 15 B 1468/21 -, juris, für einen Stadtpark).
  • VG Magdeburg, 13.04.2016 - 9 A 105/14
    Das Vorhandensein einer öffentlichen Einrichtung im Rechtssinne setzt jedenfalls deren Widmung voraus, die jedoch auch konkludent und nicht nur durch Satzung (so aber VG Halle, U. v. 25.01.2016 - 4 A 240/14 HAL -) erfolgen kann; die Anforderungen daran dürften dürften deshalb eher gering und bereits dann erfüllt sein, wenn die Anlage von der öffentlichen Hand betrieben und der Allgemeinheit zur Verfügung gestellt wird (vgl. OVG LSA, zuletzt U. v. 24.06.2015 - 4 L 32/15 - m. w. N., juris).
  • VG Magdeburg, 05.12.2018 - 9 A 301/17

    Nacherhebung von Anschlussbeiträgen für die Herstellung von Anlagen zur

    Denn jedenfalls wenn - wie hier - in einem Verbandsgebiet mehrere öffentliche Einrichtungen betrieben werden, ergibt sich aus Gründen der Rechtsklarheit die Verpflichtung, diese in einer Satzung festzulegen (so OVG LSA, U. v. 24.06.2015 - 4 L 32/15 -, juris).
  • VG Magdeburg, 08.08.2018 - 9 A 645/16

    Erhebung eines besonderen Herstellungsbeitrages für die Trinkwasserversorgung

    Denn jedenfalls wenn - wie hier - in einem Verbandsgebiet mehrere öffentliche Einrichtungen betrieben werden, ergibt sich aus Gründen der Rechtsklarheit die Verpflichtung, diese in einer Satzung festzulegen (so OVG LSA, U. v. 24.06.2015 - 4 L 32/15 -, juris).
  • OVG Sachsen-Anhalt, 29.08.2023 - 4 L 13/23

    Unverhältnismäßigkeit des Aufwands der öffentlichen Trinkwasserversorgung

    Dieses Ermessen betrifft beispielsweise die Form der Ausgestaltung der Verhältnisse zum Verbraucher im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben (vgl. OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 26. Januar 1998 - A 2 S 399/96 -, juris Rn. 3) sowie im Zusammenhang mit der Ausgestaltung des Abwasserbeseitigungskonzepts (vgl. OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 28. Oktober 2009 - 4 L 117/07 -, juris Rn. 26) insbesondere die Dimensionierung der Entsorgungseinrichtungen (vgl. OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 31. März 2010 - 4 L 375/08 -, juris Rn. 10; Urteil vom 10. März 2011 - 4 L 67/09 -, juris Rn. 35), die Gestaltung eines oder mehrerer technischer Systeme nach Art, Weise und Lage (vgl. OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 21. April 2009 - 4 L 360/06 -, juris Rn. 24) und die rechtliche Zusammenfassung oder selbständige Trennung von Einrichtungen des Entsorgungssystems (vgl. OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 26. September 1996 - A 2 S 122/96 -, juris Rn. 18; Beschluss vom 4. Juli 2001 - 1 L 248/01 -, juris Rn. 12; Beschluss vom 28. September 2009 - 4 K 356/08 -, juris Rn. 20; Beschluss vom 24. Juni 2015 - 4 L 32/15 -, juris Rn. 15; Urteil vom 14. Mai 2019 - 4 K 215/16 -, juris Rn. 89).
  • VG Magdeburg, 11.12.2018 - 9 A 636/16

    Niederschlagswassergebühren für Bundesstraßen

    Zwar war der Beklagte zu diesem Zeitpunkt dem von der Rechtsprechung - im Lichte des im leitungsgebundenen Abgabenrechts geltenden aufgabenbezogenen Einrichtungsbegriffs (vgl. OVG LSA, B. v. 28.09.2009 - 4 K 356/08 -, juris) - entwickelten Satzungs[definitions]erfordernisses im Falle des Betreibens von mehreren öffentlichen Einrichtungen (vgl. OVG LSA, B. v. 24.06.2015 - 4 L 32/15 -, juris) mit § 1 seiner Abwasserbeseitigungssatzung vom 05.12.2007 (ABS 2007) nachgekommen.
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